§1 - Name und Sitz der Gesellschaft
(1) Die Justus Brinckmann Gesellschaft e.V. trägt den Namen des Gründers des Museums für Kunst und Gewerbe, Stiftung öffentlichen Rechts, Hamburg, Justus Brinckmann. Sie hat ihre Tätigkeit am 1. September 1969 aufgenommen und setzt die Arbeit der 1933 aufgelösten Gesellschaft gleichen Namens in der Nachfolge des am 23. Februar 1886 gegründeten Kunstgewerbe-Vereins zu Hamburg e.V. fort.
(2) Der Sitz der Gesellschaft ist Hamburg, ihre Geschäftsstelle im Museum für Kunst und Gewerbe Hamburg, Steintorplatz. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist am 13. November 1969 unter der Nummer 3127 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen.
§2 - Aufgaben und Tätigkeiten der Gesellschaft
(1) Die Justus Brinckmann Gesellschaft ist ein gemeinnütziger Verein im Sinne der §§51-61 der AO („Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung zur Förderung der Allgemeinheit“). Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt unmittelbar und ausschließlich keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(2) Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Gesellschaft fördert die Stiftung öffentlichen Rechts Museum für Kunst und Gewerbe in deren gesetzlichen Aufgaben. Sie fördert die Verbesserungen der Infrastruktur, die Veranstaltungen des Museums, seine wissenschaftliche und der Forschung dienende Arbeit vor allem durch Ausstellungen, Messen und Veröffentlichungen. Sie veranstaltet Führungen, Vorträge, Konzerte und Exkursionen. Sie trägt finanziell durch Ankäufe zum Ausbau der Sammlungen bei, vermittelt und vergibt Aufträge. Sie kann Preise und Auszeichnungen verleihen.
(4) Die Gesellschaft fördert insbesondere das Kunsthandwerk sowie die angewandte Kunst im „Forum Gestaltung“ und die Instrumentensammlung des Museums.
(5) Die von der Gesellschaft erworbenen Kunstwerke und Objekte gehen in den Besitz des Museums für Kunst und Gewerbe über, erhalten eine Inventar-Nummer des Museums und stehen dem Museum für seine Arbeit uneingeschränkt zur Verfügung. Sie bleiben Eigentum der Gesellschaft. Sie dürfen anderen Institutionen nicht als Dauerleihgabe überlassen werden. Der Tausch des Objekts gegen ein anderes ist nur mit Einwilligung des Vorstands der Gesellschaft zulässig.
§3 - Organe
Organe der Gesellschaft sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§4 - Mitgliedschaft
(1) Die Gesellschaft hat ordentliche, fördernde, korrespondierende und Ehrenmitglieder. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches bedarf keiner Begründung. Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag bis zum 1. Dezember des Vorjahres zu zahlen. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Mitgliedern die Beitragszahlung ganz oder teilweise erlassen. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von jeder Beitragszahlung befreit.
(2) Die Mitgliederversammlung kann auf den Vorschlag des Vorstandes einen Ehrenpräsidenten ernennen. Er ist von Beitragszahlungen befreit. Er kann an den Sitzungen des Vorstandes und der Arbeitsausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. Die fördernden Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines erhöhten Beitrages. Diese Verpflichtung verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern kein Widerruf erfolgt.
§5 - Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist dem Vorstand bis zum 30. September schriftlich anzuzeigen, er wird dann mit dem Ende des Jahres wirksam.
(2) Der Ausschluss von Mitgliedern kann durch einen Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn
1. das Mitglied seinen Verpflichtungen dem Verein gegenüber trotz Mahnung nicht nachgekommen ist, 2. hinsichtlich der Persönlichkeit des Mitglieds Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, das Ansehen und die Interessen des Vereins zu schädigen. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das betroffene Mitglied Berufung an die nächste Mitgliederversammlung einlegen, die endgültig entscheidet.
§6 - Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Ihr obliegt unter anderem:
1. die Genehmigung des Jahresberichts und des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr, 2. die Festsetzung der Jahresbeiträge und etwaiger Umlagen, 3. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, 4. alle drei Jahre die Wahl des Präsidenten und zwei weiterer Mitglieder des Vorstandes.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand in gleicher Weise einzuberufen, wenn dies von mindestens 30 Mitgliedern unter Darlegung einer Tagesordnung schriftlich beantragt wird. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der einfachen Stimmenmehrheit, soweit nicht Gesetz oder Satzung anderes vorschreiben. Auf Antrag von mindestens 20 Mitgliedern haben Abstimmungen in der Mitgliederversammlung geheim zu erfolgen. Eine geheime Abstimmung kann auch der Leiter der Mitgliederversammlung anordnen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist.
§7 - Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter und drei bis fünf weiteren Vorstandsmitgliedern. Dabei gehören der Vorstand der Stiftung öffentlichen Rechts sowie der Kustos der modernen und Jugendstil Abteilung dem Vorstand der Gesellschaft kraft Amtes an.
(2) Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der Präsident und sein Stellvertreter. Jeder von beiden ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand leitet die Geschäfte der Gesellschaft und gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
(3) Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Arbeitsausschüsse – Projekte – einsetzen. Er bezeichnet deren Aufgaben und die Dauer ihrer Tätigkeit. Er beruft die Projektleiter und auf deren Vorschlag weitere Mitglieder. Er kann die Projektleiter als Berater zu den Sitzungen des Vorstandes hinzuziehen.
(4) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so erfolgt die Wahl eines neuen Mitglieds für den verbleibenden Zeitraum in der nächsten Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Alle Ämter des Vorstandes sind Ehrenämter.
§8 - Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann in jeder zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
§9 - Auflösung der Gesellschaft
Ein Antrag auf Auflösung des Vereines muss von wenigstens einem Drittel aller Mitglieder schriftlich eingereicht werden. Der Vorstand muss diesen Antrag einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vorlegen. Sind in dieser Versammlung weniger als zwei Drittel der Mitglieder anwesend, so ist eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Ein Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Solange jedoch mindestens 50 Mitglieder erklären, den Verein aufgrund der bestehenden Satzung fortführen zu wollen, kann ein Antrag auf Auflösung nicht zur Beratung und zur Beschlussfassung kommen. Bei Auflösung der Gesellschaft oder Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das gesamte Gesellschaftsvermögen an das Museum für Kunst und Gewerbe, Stiftung öffentlichen Rechts, Hamburg, einschließlich aller Kunstwerke und Objekte, welche sich bereits im Besitz des Museums befinden. Eine Verteilung des Vermögens unter den Mitgliedern findet nicht statt. Der Beschluss der Auflösung ist dem zuständigen Finanzamt vor dem Inkrafttreten anzuzeigen.